Urfehde

Urfehde
Ur|feh|de 〈f. 19; im MA〉 eidlicher Verzicht auf Fehde bzw. auf Rache ● \Urfehde schwören

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Ur|feh|de, die; -, -n [mhd. urvēhe(de), zu: ur- in der Grundbed. = (her)aus, also eigtl. = das Herausgehen aus der Fehde]:
(bes. im MA.) durch Eid bekräftigter Verzicht auf Rache u. auf weitere Kampfhandlungen:
U. schwören.

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Urfehde
 
[mittelhochdeutsch urvehe(de), zu ur- in der Grundbedeutung »(her)aus«, also eigentlich »das Herausgehen aus der Fehde«], das vom Verletzten oder seiner Sippe beim Abschluss des Sühnevertrages geleistete Friedensversprechen, d. h. die eidliche Zusicherung der Beendigung jeder Feindschaft. Im späteren Mittelalter und in der Neuzeit der vom Angeklagten zu leistende Eid, sich jeder Rache gegenüber Kläger und Richter zu enthalten; in Urfehdebriefen und Urfehdebüchern beurkundet.

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Ur|feh|de, die; -, -n [mhd. urvēhe(de), zu: ur- in der Grundbed. = (her)aus, also eigtl. = das Herausgehen aus der Fehde]: (bes. im MA.) durch Eid bekräftigter Verzicht auf Rache u. auf weitere Kampfhandlungen: U. schwören.

Universal-Lexikon. 2012.

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